Cannabis

Die Bundesregierung hat im März 2017das sog. „Cannabis-Gesetz“ beschlossen. Cannabis ist nun bei „schwerwiegenden Erkrankungen“ einsatzfähig. Die Bundesregierung sagt: „Bedingung dafür ist, dass nach Einschätzung des behandelnden Arztes diese Mittel spürbar positiv den Krankheitsverlauf beeinflussen oder dessen Symptome lindern. Dies kann zum Beispiel in der Schmerztherapie, bei bestimmten chronischen Erkrankungen wie etwa Multipler Sklerose oder .. der Fall sein.“

Derzeit sind als Fertigarznei ein THC/CBD 1:1 Oromucosalspray (Nabiximols) bei Spastik im Rahmen einer MS Behandlung als Zweitlinientherapie und Nabilon Tabletten bei Übelkeit im Rahmen einer Tumorbehandlung durch Chemotherapie zugelassen. Alle anderen Cannabinoide und Cannabisblütenextrakte sind ohne Beipackzettel, ohne eine angegebene Indikation, auf dem „Markt“. Deswegen muss hier zwingend die Kostenübernahme der Krankenkasse beantragt werden, auch für Nabiximols und Nabilon außerhalb der Zulassung.

Der Gesetzestext lautet:

„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.“

Wir verschreiben Cannabis-Medikamente nur nach eingehender Prüfung der Indikation (Prüfung von Therapiealternativen, Wertung der Schwere und Art der Erkrankung) und Genehmigung durch die Krankenkasse. Auch bei Privatpatienten. Außerdem verschreiben wir in der Regel keine Blüten, sondern nur THC/CBD oder THC. Wir folgen damit der entsprechenden Aussage der Leitlinie Cannabis in der Schmerzmedizin der DGS (Deutsche Gesellschaft für Schmerzmedizin).